Stand: März 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Werkleistungen, Bauleistungen, Renovierungs-, Modernisierungs-, Montage-, Instandhaltungs- und Nebenleistungen der Firma David FixHaus – Renovierung & Modernisierung, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber privaten und gewerblichen Auftraggebern, nachfolgend „Auftraggeber“.
Diese AGB gelten insbesondere für Werkverträge und, soweit einschlägig, für Bauverträge im Sinne der §§ 631 ff. und §§ 650a ff. BGB.
Vertragsbestandteile sind ausschließlich:
a) das Angebot des Auftragnehmers,
b) die Auftragsbestätigung,
c) die Leistungsbeschreibung,
d) schriftlich oder in Textform bestätigte Nachträge,
e) diese AGB.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag gehen diesen AGB vor.
Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers schriftlich oder in Textform bestätigt.
Als Bestätigung in Textform gelten insbesondere:
a) E-Mail,
b) WhatsApp-Nachricht,
c) SMS,
d) sonstige elektronische Nachricht mit eindeutigem Bezug auf das Angebot,
e) digitale Signatur.
Eine bestätigte Terminvereinbarung nach Angebotsannahme kann ebenfalls als verbindliche Vertragsannahme gewertet werden, sofern aus der Kommunikation der Bindungswille eindeutig hervorgeht.
Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Nachträge bedürfen mindestens der Textform.
Maßgeblich für Art, Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen ist ausschließlich das bestätigte Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung.
Nicht ausdrücklich angebotene oder beauftragte Leistungen sind nicht geschuldet und gelten, sofern sie auf Wunsch des Auftraggebers oder aus tatsächlichen baulichen Gründen ausgeführt werden, als vergütungspflichtige Zusatzleistungen.
Zusatzleistungen können insbesondere sein:
a) zusätzliche Untergrundvorbereitung,
b) zusätzliche Spachtel-, Schleif-, Ausbesserungs- und Schutzarbeiten,
c) unerwartete Mehrarbeiten im Altbau oder Bestand,
d) zusätzliche Fahrten,
e) Materialbeschaffung außerhalb der ursprünglichen Kalkulation,
f) Wartezeiten infolge fehlender Mitwirkung des Auftraggebers,
g) Umsetzungsänderungen während der Ausführung.
Technische Zeichnungen, Skizzen, Maßangaben, Visualisierungen oder sonstige Unterlagen dienen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Beschreibung des Leistungsinhalts, nicht der Garantie eines vom Auftraggeber subjektiv erwarteten Gesamterfolgs.
Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss gelten als Nachträge.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Ausführung eines Nachtrags eine ergänzende Kalkulation oder ein Nachtragsangebot in Textform zu erstellen.
Nachträge können insbesondere zu Folgendem führen:
a) zusätzlicher Vergütung,
b) Verlängerung der Ausführungsfrist,
c) Verschiebung von vereinbarten Terminen,
d) Anpassung von Material- oder Personaleinsatz.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Nachträge ohne vorherige Klärung der Vergütung und der zeitlichen Auswirkungen auszuführen.
Gesetzliche Rechte und Pflichten aus dem Bauvertragsrecht bleiben unberührt.
Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, verstehen sich die ausgewiesenen Preise als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Mit Bestätigung des Angebots ist der Auftraggeber verpflichtet, spätestens innerhalb von 4 Kalendertagen eine vereinbarte Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu leisten.
Die Anzahlung kann wahlweise erfolgen:
a) per Überweisung auf das im Angebot oder in der Rechnung angegebene Geschäftskonto,
b) in bar gegen schriftliche Quittung.
Die Anzahlung dient insbesondere:
a) der verbindlichen Reservierung des Ausführungstermins,
b) der Personal- und Kapazitätsplanung,
c) der Baustellen- und Projektorganisation,
d) der Materialdisposition und dem Einkauf benötigter Materialien,
e) vorbereitenden Maßnahmen vor Ausführungsbeginn.
Der Ausführungstermin gilt grundsätzlich erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung als verbindlich reserviert.
Geht die Anzahlung nicht fristgerecht ein, ist der Auftragnehmer berechtigt,
a) den reservierten Termin freizugeben,
b) den Ausführungsbeginn zu verschieben,
c) nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Anzahlung Vertragsvoraussetzung war.
Dauern die Arbeiten länger als eine Woche, erfolgt die Abrechnung wöchentlich oder nach vereinbarten Bauabschnitten / Baufortschritt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 632a BGB in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen zu verlangen. Sind Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber nur einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten.
Die Schlussrechnung wird nach Abnahme der Arbeiten gestellt.
Die Zahlung der Schlussrechnung erfolgt ohne Abzug innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungserhalt, sofern im Angebot, im Vertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung in Textform nichts anderes geregelt ist.
Gerät der Auftraggeber mit einer Anzahlung, Abschlagszahlung, Teilzahlung oder Schlusszahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt,
a) die Arbeiten ganz oder teilweise auszusetzen,
b) weitere Leistungen von der Begleichung offener Beträge abhängig zu machen,
c) gesetzliche Verzugszinsen und weitere gesetzliche Ansprüche geltend zu machen.
Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise für Baustoffe, Materialien, Fremdleistungen, Transport, Entsorgung oder sonstige kalkulationsrelevante Kosten unvorhersehbar und erheblich, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen, soweit die betreffenden Positionen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht verbindlich eingekauft oder fest disponiert waren.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eine solche Preisänderung vorab in Textform informieren und die Anpassung nachvollziehbar darlegen.
Bei Änderungen des Leistungsumfangs oder der Materialwahl auf Wunsch des Auftraggebers bleibt das Recht zur gesonderten Nachtragsvergütung unberührt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten und rechtzeitig sicherzustellen, dass:
a) ein freier, sicherer und ungehinderter Zugang zur Baustelle besteht,
b) Strom und Wasser in üblichem Umfang zur Verfügung stehen,
c) die betroffenen Arbeitsbereiche geräumt und frei zugänglich sind,
d) empfindliche, private oder wertvolle Gegenstände vor Beginn der Arbeiten entfernt oder ausreichend geschützt sind,
e) erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Freigaben oder Hausverwaltungszustimmungen vorliegen,
f) die Arbeitsumgebung keine unzumutbare Behinderung oder Gefährdung darstellt.
Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen, gehen hierdurch entstehende Mehrkosten, Verzögerungen und Stillstandszeiten zu seinen Lasten. Das entspricht auch dem gesetzlichen Leitbild zur Mitwirkung des Bestellers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der Arbeiten angemessene organisatorische Regeln für den Baustellenbetrieb festzulegen.
Dies betrifft insbesondere:
a) Arbeitszeiten,
b) Sicherheitsvorgaben,
c) Materiallagerung,
d) Schutzmaßnahmen,
e) Zugang zu einzelnen Arbeitsbereichen,
f) Umgang mit Schmutz-, Lärm- und Staubschutzmaßnahmen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Personen, Kinder, Tiere oder sonstige Dritte den Arbeitsbereich nicht betreten, soweit dadurch Sicherheit, Ablauf oder Qualität der Arbeiten beeinträchtigt werden können.
Für Behinderungen, Verzögerungen oder Schäden, die auf fehlenden Zugang, unzureichend geräumte Flächen, nicht entfernte Gegenstände oder Verstöße gegen Sicherheitsanweisungen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
Ein Bauzeitenplan oder Terminablaufplan dient grundsätzlich der Projektkoordination und kann angepasst werden, wenn dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist.
Verzögerungen verlängern die Ausführungsfrist angemessen, wenn sie beruhen auf:
a) fehlender Mitwirkung des Auftraggebers,
b) Änderungswünschen oder Nachträgen,
c) Lieferengpässen oder Lieferverzögerungen,
d) Krankheit, Personalausfall, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen,
e) Witterungseinflüssen, soweit diese die Arbeiten beeinträchtigen,
f) unvorhersehbaren Zuständen der vorhandenen Bausubstanz,
g) verspäteten Entscheidungen des Auftraggebers.
Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen bestehen nur, soweit den Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Verursacht der Auftraggeber eine Unterbrechung oder Verzögerung der Arbeiten oder kann der Auftragnehmer aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht wie geplant arbeiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert abzurechnen.
Dies gilt insbesondere für:
a) Wartezeiten,
b) Leerfahrten,
c) zusätzliche Anfahrten,
d) Umplanungsaufwand,
e) Lagerkosten für bereits beschafftes Material,
f) Aus- und Wiedereinrichtung der Baustelle.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu den üblichen und angemessenen Sätzen.
Soweit Leistungen nicht pauschal, sondern nach Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die Vergütung im Stundenlohn.
Zusatzleistungen, Mehraufwand, Nebenarbeiten, Transport- und Beschaffungsleistungen sowie technisch nicht vorhersehbare Mehrarbeiten werden gesondert berechnet.
Maßgeblich sind die im Angebot oder Nachtrag vereinbarten Stundensätze. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gelten die für vergleichbare Leistungen des Auftragnehmers üblichen und angemessenen Stundensätze.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Nach Fertigstellung der Arbeiten kann der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auffordern.
Erfolgt innerhalb von 3 Kalendertagen nach Mitteilung der Fertigstellung keine schriftliche oder in Textform übermittelte, ausreichend konkrete Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abnahmeaufforderung auf diese Folge hingewiesen hat. Das lehnt sich an die gesetzliche Abnahmesystematik des § 640 BGB an.
Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen wesentlichen Teil davon in Gebrauch nimmt, insbesondere durch:
a) Einzug,
b) Nutzung der Räume,
c) Aufstellung von Möbeln,
d) Weiterverarbeitung oder bestimmungsgemäße Benutzung.
Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
Geringfügige Mängel, unwesentliche Restarbeiten oder optisch unerhebliche Abweichungen, die die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber grundsätzlich nicht, die Abnahme zu verweigern oder die gesamte Vergütung zurückzuhalten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, solche geringfügigen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
Ein gesetzlich zwingend zulässiger, angemessener Einbehalt des Auftraggebers bleibt unberührt. Diese Formulierung ist bewusst so gefasst, weil AGB den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligen dürfen.
Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen und möglichst konkret zu beschreiben.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor jeder Ersatzvornahme, Drittbeauftragung oder sonstigen Maßnahme zunächst Gelegenheit zur Besichtigung, Prüfung und Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Die Gewährleistung umfasst grundsätzlich ausschließlich die Nachbesserung durch den Auftragnehmer.
Beauftragt der Auftraggeber ohne vorherige angemessene Fristsetzung und ohne Zustimmung des Auftragnehmers eine andere Firma mit Nachbesserungen, Änderungen, Rückbau- oder Korrekturarbeiten oder greift er selbst in die ausgeführte Werkleistung ein, verliert er Gewährleistungs-, Mängel- und Garantieansprüche insoweit, als infolge des Fremdeingriffs oder der Eigenmaßnahme
a) die Ursache des Mangels,
b) der Umfang des Mangels,
c) die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers
nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.
Gleiches gilt, wenn Dritte oder der Auftraggeber die ausgeführte Leistung beschädigen, verändern, überarbeiten oder teilweise beseitigen.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB nichts wirksam eingeschränkt ist.
Soweit gesetzlich zulässig, umfasst die Gewährleistung in erster Linie das Recht des Auftragnehmers zur Nachbesserung.
Keine Gewährleistung besteht insbesondere für:
a) normalen Verschleiß,
b) Verschmutzungen nach Übergabe,
c) geringfügige handels- oder materialübliche Farb-, Struktur- und Glanzabweichungen,
d) Haarrisse oder Mikrorisse, soweit diese material-, spannungs- oder bauphysikalisch bedingt und nicht auf einen Ausführungsfehler zurückzuführen sind,
e) Einwirkungen von Feuchtigkeit, Temperatur, Setzungen, Untergrundbewegungen oder Spannungen im Bestand,
f) natürliche Materialveränderungen,
g) unsachgemäße Nutzung, Reinigung oder Pflege,
h) Eingriffe oder Arbeiten Dritter,
i) Schäden infolge vom Auftraggeber bereitgestellter Materialien, Produkte oder Anweisungen.
Bei Arbeiten im Altbau oder Bestand haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden oder Folgeschäden, die auf verborgene Mängel der vorhandenen Bausubstanz, unbekannte Leitungsführungen, instabile Untergründe, frühere mangelhafte Arbeiten oder sonstige bei Vertragsbeginn nicht erkennbare Bestandsschwächen zurückzuführen sind, soweit den Auftragnehmer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit trifft.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für:
a) Vorsatz,
b) grobe Fahrlässigkeit,
c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei einfach fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf 2.000,00 EUR, begrenzt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeitsbereiche vor Beginn der Arbeiten von privaten, empfindlichen und wertvollen Gegenständen zu räumen oder diese ausreichend zu sichern.
Für Schäden an Gegenständen, die sich trotz Aufforderung im Arbeitsbereich befinden oder deren Schutz vom Auftraggeber übernommen wurde, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihn kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit trifft.
Gelieferte und eingebaute oder zur Verarbeitung bereitgestellte Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des Auftragnehmers, soweit rechtlich zulässig.
Eine Verarbeitung oder Verbindung erfolgt im Rahmen des gesetzlichen Zulässigen.
Kündigt, storniert oder beendet der Auftraggeber den Auftrag nach Vertragsschluss, richten sich die Rechte des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.
Erfolgt die Stornierung oder Kündigung durch den Auftraggeber nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen oder nach Beginn der Ausführung der Arbeiten, wird die bereits geleistete Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes grundsätzlich nicht zurückerstattet.
Die Anzahlung gilt in diesem Fall als pauschale Abgeltung bereits entstandener oder veranlasster Aufwendungen und Schäden, insbesondere für:
a) Terminreservierung,
b) Personal- und Kapazitätsplanung,
c) Baustellen- und Projektorganisation,
d) Kalkulation und Vorbereitung,
e) Materialdisposition, Materialbestellung und bereits eingekaufte Materialien,
f) bereits erbrachte Vorleistungen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Diese Einschränkung ist für die AGB-rechtliche Wirksamkeit wichtig.
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, einen höheren konkreten Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, soweit die geleistete Anzahlung diesen nicht abdeckt.
Bei Terminverschiebung auf Wunsch des Auftraggebers können zusätzlich Stillstands-, Lager-, Dispositions- und erneute Anfahrtskosten berechnet werden.
Erfolgt der Rücktritt oder die Stornierung erst nach Beginn von Vorbereitung, Aufmaß, Materialdisposition, Baustellenplanung oder vergleichbaren Vorleistungen, kann zusätzlich eine Bearbeitungspauschale von 3 % des Auftragswertes berechnet werden, soweit diese Kosten nicht bereits anderweitig berücksichtigt sind.
Soweit gesetzlich zulässig, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nebenforderungen nach § 650f BGB zu verlangen.
Leistet der Auftraggeber die angeforderte Sicherheit trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu verweigern, zu unterbrechen oder die weiteren gesetzlichen Rechte aus § 650f BGB auszuüben.
Zwingende gesetzliche Ausnahmen und Beschränkungen bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn, während der Ausführung und bei Fertigstellung der Arbeiten Fotos und sonstige Dokumentationen zu Beweis-, Dokumentations- und Qualitätssicherungszwecken anzufertigen.
Dies gilt insbesondere für:
a) den Zustand der Baustelle bei Übernahme,
b) verdeckte Bereiche vor dem Verschließen,
c) Zwischenstände der Ausführung,
d) den Zustand bei Übergabe und Abnahme.
Die Fotodokumentation dient insbesondere:
a) der Beweissicherung,
b) der Dokumentation des Leistungsstands,
c) der Qualitätssicherung,
d) der Abwehr unberechtigter Mängelbehauptungen.
Eine Veröffentlichung von Fotos zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur anonymisiert und nur, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen oder eine gesonderte Einwilligung vorliegt.
Ein einfaches Standardangebot ist grundsätzlich kostenlos.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Kosten für die Angebotserstellung, wiederholte Besichtigungstermine, Aufmaß, technische Vorprüfung, detaillierte Kalkulationen, Planungsleistungen oder umfangreiche Vorarbeiten zu berechnen, wenn der Auftraggeber hierauf vorab in Textform hingewiesen wurde.
Solche Kosten können im Fall einer späteren Auftragserteilung ganz oder teilweise auf den Auftrag angerechnet werden.
Verbrauchern steht, soweit gesetzlich vorgeschrieben, ein Widerrufsrecht zu. Für Verbraucherbauverträge gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und wurde er ordnungsgemäß belehrt, gelten die gesetzlichen Folgen des vorzeitigen Ausführungsbeginns.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die bis dahin bereits erbrachten Leistungen sowie gesetzlich zu vergütende Vorleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu bezahlen.
Die Regelungen dieses Paragraphen gelten nur für Verbraucher, nicht für Unternehmer.
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung, Kundenkommunikation, Rechnungsstellung, Dokumentation und gesetzlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet.
Die Verarbeitung erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, sofern eine solche vorgehalten wird.
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers, jedoch nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Die Einschränkung ist wichtig, weil ein allgemeiner Gerichtsstand per AGB gegenüber Verbrauchern regelmäßig nicht frei festgelegt werden kann.
Alle vertragsrelevanten Erklärungen, Änderungen, Ergänzungen, Mängelanzeigen und Fristsetzungen bedürfen mindestens der Textform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Diese AGB orientieren sich insbesondere an folgenden gesetzlichen Grundlagen des deutschen Rechts:
§§ 305–310 BGB, insbesondere § 307 BGB zur Inhaltskontrolle von AGB,
§§ 631 ff. BGB zum Werkvertragsrecht,
§§ 650a ff. BGB zum Bauvertragsrecht,
§ 632a BGB zu Abschlagszahlungen,
§ 640 BGB zur Abnahme,
§ 650f BGB zur Sicherung des Vergütungsanspruchs.
